Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese dazu beitragen können, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen. Während für Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung benötigt werden und bei der Krankenkasse zu beantragen sind, eine ärztliche Verordnung notwendig ist, müssen Pflegehilfsmittel nicht vom Arzt verschrieben werden. Jeder Pflegebedürftige kann bei der Pflegekasse selbst die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln beantragen. Oft weist schon der Medizinische Dienst bei der Begutachtung auf individuell sinnvolle Hilfsmittel oder technische Hilfen hin. Solche Empfehlungen des Medizinischen Dienstes gelten bei den Pflegekassen automatisch als Anträge.

Die Kassen haben ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erstellt, aus dem hervorgeht, welche Pflegehilfsmittel die Pflegeversicherung im Bedarfsfall gewährt.

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis unterscheidet:

"zum Verbrauch bestimmte" Pflegehilfsmittel

Das sind Produkte, die aus hygienischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit ihres Materials nur einmal benutzt werden können. Hierzu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Windeln, Vorlagen oder saugende Bettschutzeinlagen. Für diese Art von Hilfsmitteln bezahlt die Pflegekasse im Monat bis zu 29 €.

"technische" Pflegehilfsmittel

Das sind etwa Pflegebetten, Badewannenlifter, Toilettenaufsätze oder Hausnotrufsysteme. Diese technischen Pflegehilfsmittel sollen laut Gesetz vorrangig leihweise überlassen werden. Die Pflegekassen übernehmen dann die zu zahlenden Leih- oder Anschlussgebühren (z.B. für Hausnotrufsysteme). Wenn eine Neuanschaffung eines technischen Hilfsmittels notwendig ist, müssen Pflegebedürftige über 18 Jahre die gesetztliche Zuzahlung leisten. Versicherte mit geringem Einkommen können auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden.

Achtung! Die Pflegekassen setzen für die Bewilligung von technischen Pflegehilfsmitteln voraus, dass sich der Pflegebedürftige oder seine Pflegekraft in deren Gebrauch ausbilden lassen. Die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln sollte erst erfolgen, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Pflegekasse vorliegt. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten ist meist problematisch.